Der Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hat einen sehr “schönen” Satz vorgelegt:
Insgesamt erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Veröffentlichung des Quellcodes eines sogenannten staatlichen Trojaners als Tathandlung einer Strafvereitelung gemäß Paragraf 258 Strafgesetzbuch angesehen wird.
Also ich gehe davon aus, dass es Probiert wird, die Leute vom CCC zu verklagen um die Schuld von sich zu schieben.
aus der Mitteldeutschen Zeitung, via Golem
Update:
Bei ijure findet man eine Bewertung der Sache, es ist KEINE Strafvereitlung, da Strafvereitlung NUR bei VORSATZ geltend gemacht werden kann. Und da es im Moment keinerlei Hinweise darauf vorhanden sind, dass hier explizit versucht wurde ein Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person zu verhindern …